Kosmetik und Pharma-Produkte kühl versenden
Ausgangspunkt: die Lagerhinweise des Herstellers
Bei Arzneimitteln legt der Hersteller die Lagerungsbedingungen fest; sie stehen auf der Packung und im Beipackzettel. Die ABDA unterscheidet für Transport und Lagerung drei Temperaturbereiche:
- Raumtemperatur: 15 bis 25 °C, in besonders vermerkten Fällen bis 30 °C,
- Kühlschrank: 2 bis 8 °C,
- tiefgekühlt: unterhalb von −18 °C.
Bei Kosmetik ist die Lage ähnlich: Nach Art. 19 der EU-Kosmetikverordnung gilt das Mindesthaltbarkeitsdatum für ein Produkt bei sachgemäßer Aufbewahrung; erforderliche Aufbewahrungsbedingungen sind anzugeben. Prüfen Sie daher zuerst, welche Temperatur Ihr Produkt laut Hersteller verlangt – daraus folgt, ob Sie überhaupt kühlen müssen, oder ob Hitzeschutz genügt.
Hitze ist nicht das einzige Risiko
Viele Produkte werden bei Raumtemperatur gelagert, vertragen aber keine große Hitze. Die ABDA nennt bei Arzneimitteln unter anderem Zäpfchen aus Hartfett, halbfeste Zubereitungen wie Cremes, Salben oder Gele, Gelatinekapseln, Arzneipflaster und Dosieraerosole als Gruppen, auf die bei Hitze besonders zu achten ist. Bei Kühlware ist dagegen auch zu viel Kälte ein Problem: Kühlpflichtige Arzneimittel für 2 bis 8 °C dürfen laut ABDA in der Regel nicht eingefroren werden oder direkt mit Eis in Kontakt kommen, weil sich etwa enthaltene Proteine verändern und das Arzneimittel unwirksam werden kann.
Kühlakkus richtig einsetzen
Ein Kühlakku direkt aus dem Gefrierschrank hat zunächst etwa dessen Temperatur, oft um −18 °C. Liegt er an einem Produkt an, das nicht frieren darf, kann es an der Kontaktstelle zu kalt werden. Daraus ergeben sich drei Grundsätze:
- Abstand: Zwischen Kühlelement und Produkt gehört eine Barriere, etwa eine Zwischenlage aus Pappe. Die ABDA nennt das ausdrücklich als Anforderung für den Arzneimittel-Großhandel.
- Konditionierung: Es gibt Kühlelemente, die nur bei 0 bis 4 °C vorgekühlt werden und während des Transports ihren Zustand wechseln. Welche Vorkühlung zu Ihrem Produkt passt, hängt vom Zielbereich ab.
- Kontrolle: Ein Temperaturlogger oder Min-Max-Thermometer zeigt, ob der Zielbereich eingehalten wurde. Apotheken müssen seit 2019 bei Transport und Abgabe die Temperatur kontrollieren (§ 17 Abs. 2a ApBetrO).
Arzneimittel: Gute Vertriebspraxis (GDP)
Für den Großhandel mit Humanarzneimitteln gelten die EU-Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von 2013 (2013/C 343/01), kurz GDP (Good Distribution Practice). Sie enthalten unter anderem ein eigenes Kapitel zum Transport und zu Produkten, die besondere Bedingungen erfordern. Nach der Zusammenfassung der ABDA gehören dazu:
- Kühlakkus in Isolierbehältern so platzieren, dass die Arzneimittel nicht direkt mit ihnen in Kontakt kommen,
- Personal in der Bestückung von Isolierbehältern schulen, je nach Jahreszeit unterschiedlich, und in der Wiederverwendung der Kühlakkus,
- ein System, das ausschließt, dass versehentlich unzureichend gekühlte Kühlakkus verwendet werden,
- eine Trennung von tiefgekühlten und gekühlten Kühlelementen.
In der Praxis heißt das: Die Verpackungslösung muss im Rahmen Ihres Qualitätssystems für Ihre Produkte, Laufzeiten und Jahreszeiten geprüft und dokumentiert sein. Standard-Kühlakkus und Isolierverpackungen sind dafür Bausteine – sie ersetzen weder die Qualifizierung noch die Verantwortung des Versenders.
Praxis-Check vor dem ersten Versand
- Zielbereich aus den Herstellerangaben ermitteln.
- Laufzeit und Puffer festlegen, etwa für Zustellung am Folgetag plus Verzögerung.
- Isolierung, Anzahl und Vorkühlung der Kühlakkus bestimmen.
- Packschema mit Barriere zwischen Kühlakku und Produkt festlegen.
- Probeversand im Sommer und Winter mit Temperaturaufzeichnung durchführen.
- Ergebnis dokumentieren und bei Änderungen erneut prüfen.
Häufige Fragen
Muss Kosmetik gekühlt verschickt werden?
Nur wenn der Hersteller entsprechende Aufbewahrungsbedingungen angibt. Viele Produkte vertragen Raumtemperatur, aber keine große Hitze. An heißen Tagen kann eine Isolierverpackung mit Kühlakkus sinnvoll sein; die Kühlakkus sollten dann nicht direkt am Produkt liegen.
Darf ich Arzneimittel mit gefrorenen Kühlakkus versenden?
Grundsätzlich werden Kühlakkus eingesetzt, sie dürfen aber nicht direkt am Arzneimittel liegen. Kühlpflichtige Präparate dürfen in der Regel nicht einfrieren. Gewerbliche Versender müssen ihr Packschema nach den GDP-Leitlinien im eigenen Qualitätssystem prüfen.
Was bedeutet „im Kühlschrank lagern“ bei Arzneimitteln?
Gemeint ist ein Bereich von 2 bis 8 °C. Wärmer ist ebenso problematisch wie Einfrieren. Die genauen Angaben stehen auf der Packung und im Beipackzettel.
Sind Kühlakkus und Isolierverpackungen von Thermapack für Arzneimittel validiert?
Es handelt sich um Standardprodukte ohne produktspezifische Validierung für Ihr Arzneimittel. Ob eine Kombination für Ihre Anwendung geeignet ist, prüfen Sie im Rahmen Ihres Qualitätssystems. Bei Fragen zu Abmessungen und Varianten hilft Thermapack gern.
Bausteine für den Kühlversand
Thermapack liefert Kühlakkus mit Gel- oder Wasserfüllung von 200 bis 680 g sowie Isolierverpackungen wie die INNOBOX aus Papier. Für Fragen zu Größen und Mengen erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Weiterlesen im Ratgeber
- BARF-Futter gekühlt oder tiefgekühlt versenden
- Schokolade versenden, ohne dass sie schmilzt
- Dürfen Kühlakkus Lebensmittel berühren?
Quellen
- ABDA – Faktenblatt Kühllagerung von Arzneimitteln (Stand 18.06.2025) (abgerufen 13.10.2026)
- Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln (2013/C 343/01), Inhaltsübersicht (abgerufen 13.10.2026)
- § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) (abgerufen 13.10.2026)
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Art. 19 (abgerufen 13.10.2026)
- apotheke adhoc – Kühlakku ist nicht gleich Kühlakku: gefroren oder flüssig? (abgerufen 13.10.2026)
- Verbraucherzentrale – Gefrierschrank und Gefriertruhe: Worauf muss ich beim Kauf achten? (abgerufen 13.10.2026)
- Thermapack – Kühlakkus mit Gelfüllung (Produktseite) (abgerufen 13.10.2026)
Stand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorschriften.